Jugendordnung der Stadtkapelle Bobingen e.V.

§1 Name und Mitgliedschaft

  1. Der Musikverein Stadtkapelle Bobingen e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabmünchen unter der Nummer „VR20“ eingetragen.
  2. Die Musikjugend der Stadtkapelle Bobingen e.V. – im Weiteren kurz „Musikjugend“ genannt – bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen dieser Jugendordnung und der Satzung des Vereins Stadtkapelle Bobingen e. V.
  3. Mitglieder der Musikjugend sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Stadtkapelle Bobingen e.V. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Die Altersgrenze gilt nicht für gewählte Funktionsträger der Musikjugend.
  4. Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Ziele und Aufgaben dieser Jugendordnung verstoßen oder das Ansehen der Musikjugend schädigen, können auf Antrag der zuständigen Jugendgremien, entsprechend der Satzung des Vereins Stadtkapelle Bobingen e.V. aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§2 Aufgaben und Ziele der Musikjugend

  1. Die Musikjugend hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, diese sowohl vereinsintern als auch nach außen hin zu vertreten.
  2. Die Musikjugend hat zum Ziel, das Musizieren in jugendgemäßen, demokratischen Gemeinschaften zu ermöglichen und zu fördern.
  3. Die Musikjugend will zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement musizierender Jugendlicher anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.
  4. Die Musikjugend will in Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen die Formen musikalischer Jugendarbeit weiterentwickeln, die gemeinsamen Interessen der musizierenden Jugend in musikalischen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und dadurch jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.
  5. Die außermusikalische Jugendarbeit der Musikjugend will folgende Bereiche fördern:
    • musisch-kulturelle Bildung
    • musisch-kreative Bildung wie z.B. Spiel-, Lied-, Tanz-, Werk- und Kunstbereich
    • kulturelle Bildung wie z.B. Theater, Diskussionen, Arbeitskreise, Fahrten, …
    • Umgang mit Presse und Medien
    • soziale Bildung und soziale Gruppenarbeit
    • nationale und internationale Jugendbegegnungen,
    • Freizeitgestaltung und Erholungsmaßnahmen

§3 Grundsätze

Die Musikjugend lässt sich in ihrer Tätigkeit von folgenden Grundsätzen leiten:

  1. Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken der Mitglieder und der Leitungsorgane der Musikjugend.
  2. Die Musikjugend leistet durch die Förderung internationaler Begegnungen und des internationalen Austausches einen Beitrag zur Verständigung der Jugend der Völker.
  3. Die Musikjugend tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
  4. Die Musikjugend berücksichtigt in ihren Beschlüssen die Belange der vorhandenen Jugendblasorchester sowie der musikalischen Früherziehung und Ausbildung.

§4 Verhältnis zum Verein

  1. Die Musikjugend führt und verwaltet ihre Angelegenheiten gemäß der Satzung des Vereins „Stadtkapelle Bobingen e.V.“ und dieser Jugendordnung selbstständig
  2. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Musikjugend oder Wegfall des bisherigen Zwecks der Musikjugend fällt das Vermögen an die Stadtkapelle Bobingen e.V., die es satzungsgemäß verwendet.
  4. Beschlüsse der Organe der Musikjugend, die mit der Satzung des Vereins Stadtkapelle Bobingen e.V. nach Sinn und Zweck nicht vereinbar sind, können durch die Vorstandschaft des Vereins beanstandet werden. Wenn sie nach nochmaliger Beratung durch die Organe der Musikjugend aufrecht erhalten bleiben, entscheidet der Ver­eins­ausschuss der Stadtkapelle Bobingen e.V. endgültig.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins „Stadtkapelle Bobingen e.V.“ und der Musikjugend auf Vereinsebene und in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der Organe des Vereins und der Musikjugend zu beachten und zu deren Verwirklichung beizutragen.
  2. Die Musikjugend ist verpflichtet , ihre innere Ordnung nach demokratischen Grundsätzen so zu regeln, dass die Beteiligung ihrer Mitglieder an der inneren Willensbildung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Wahl von Funktionsträgern und für Entscheidungen über jugendliche Aktivitäten.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Maßnahmen und Veranstaltungen der Musikjugend teilzunehmen, entsprechend den Regelungen dieser Jugendordnung Anträge zu stellen und sich kostenlos von den Organen der Musikjugend in inneren Angelegenheiten beraten zu lassen.

§6 Wahlrecht

Alle Mitglieder der Musikjugend ab dem vollendeten 8. Lebensjahr besitzen das uneingeschränkte Wahl und Stimmrecht. Das Recht, gewählt zu werden erwirbt jedes Mitglied der Musikjugend mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Ausgenommen davon sind die Funktionen Jugendvorstandsvorsitzender, stellvertretender Jugendvorstandsvorsitzender und Kassenwart. Für diese Funktionen kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§7 Organe

Die Organe der Musikjugend sind:

  • Jugendvollversammlung
  • Jugendvorstand

§8 Die Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Musikjugend und besteht aus allen Mitgliedern im Sinne von §1 Absatz 3.

  1. Aufgaben:
    • Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstands
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Wahl und Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes
    • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
    • Beratung und Beschluss des Jugendetats
    • Genehmigung der Niederschrift der letzten Jugendvollversammlung
  2. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens einmal jährlich und zwar mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung des Vereins statt. Die Einladung dazu muss in geeigneter Form erfolgen.
  3. Auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn diese Jugendordnung bestimmt etwas anderes.
  5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§9 Der Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    • dem Jugendvorstandsvorsitzenden
    • dem Stellvertreter des Jugendvorstandsvorsitzenden, der bevorzugt Mitglied des Jugendblasorchesters sein soll
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • bis zu vier Beisitzern, darunter zwei, die zugleich auch Sprecher der verschiedenen musikalischen Jugendgruppen sind (z.B. Vororchester „Ohrenwecker“, Jugendchor „Giocoso“, Jugendblasorchester)

    als stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes und

    • einem Vertreter des Vereinsausschusses, der von diesem bestimmt wird
    • und/oder dem Vorsitzenden des Vereins bzw. dessen Stellvertreter

    mit Rede und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht.

  2. Aufgaben
    • Erledigung der laufenden Geschäfte
    • Einsetzen von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben
    • Vorbereitung des Jugendetats
  3. Der Jugendvorstand wird von der Jugendvollversammlung auf 1 Jahr zügig zu Beginn des Schuljahresanfangs gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Der 1. Jugendvorstandsvorsitzende ist jedoch in geheimer Wahl zu wählen. Wiederwahl ist zulässig sofern am Tag der Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Der Jugendvorstand wird vom 1. Jugendvorstandsvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beantragen. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§10 Der Jugendvorstandsvorsitzende

Der Jugendvorstandsvorsitzende vertritt die Interessen der Musikjugend im Vereinsausschuss und nach außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Geschäfte der stellvertretende Jugendvorstandsvorsitzende.

§11 Eigenständigkeit

Die Musikjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie verfügt über die vom Vereinsausschuss beschlossenen finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. Der Jugendvorstand arbeitet mit dem Vereinsvorstand und dem Vereinsausschuss zusammen, insbesondere informiert er über Aktivitäten, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und die aktuelle finanzielle Situation.

§12 Finanzielle Mittel

Der Musikjugend müssen ausreichend finanzielle Mittel für die in der Jugendordnung genannten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Über die Höhe der Mittel entscheidet der Vereinsausschuss in Abstimmung mit dem Jugendvorstand.
Über die Verwendung dieser Mittel ist Buch zu führen und die Ausgaben über Belege nachzuweisen.
Die Musikjugend hat neben der vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel keine anderen eigenen Einnahmen. Zuwendungen jeglicher Art sind über die Vereinskasse abzuwickeln.
Jeweils vor der Jugendvollversammlung wird die Kasse der Musikjugend vom Kassierer des Vereins und dessen Stellvertreter geprüft.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Jugendordnung tritt in Kraft, wenn sie von einer Jugendvollversammlung (im Sinne dieser Jugendordnung) mit 2/3 Mehrheit angenommen wurde, der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern zugestimmt hat und die aus dieser Jugendordnung begründete Änderung der Vereinssatzung vollzogen ist.
Änderungen dieser Jugendordnung können nur mit 2/3 Mehrheit der Jugendvollversammlung und 2/3 Mehrheit im Vereinsausschuss vorgenommen werden.