Satzung der Stadtkapelle Bobingen e.V.

I. Allgemeines

§1 Name und Zweck des Vereins

  1. Der Musikverein Stadtkapelle Bobingen e.V. mit Sitz in Bobingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des musikalischen Kulturgutes.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Musikproben und Konzerte, sowie die musikalische Umrahmung von kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen verwirklicht.
  5. Der Verein betreibt Jugendarbeit. Für diese gilt zusätzlich eine Jugendordnung.

§2 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Organisation

Der Verein ist Mitglied einer Dachorganisation.

§5 Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitgliedern (Musikausübende)
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Bestätigung durch einen gesetzlichen Vertreter.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. Der Vorschlag muss von der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben sich jederzeit um das Wohl des Vereins zu bemühen.
  2. Die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge sind sofort nach Aufforderung zu bezahlen.
  3. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, an den jeweiligen Proben teilzunehmen und an Veranstaltungen und eingegangenen Verpflichtungen unentgeltlich mitzuwirken. Unkosten können ersetzt werden.
  4. Die Erhaltung, Wartung und Pflege des Vereinseigentums, insbesondere der Bekleidung, Instrumente, Noten und sonstigen Vermögenswerte, muss den Mitgliedern ein besonderes Anliegen sein. Schäden am Vereinsvermögen sind auf Verlangen der Vorstandschaft unverzüglich zu ersetzen. Der Ersatz von Unkosten ist, auch bei einer notwendigen Reparatur oder Pflege von Vereinseigentum, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vorstandschaft möglich.

§8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Ein freiwilliger Austritt ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Vorstandschaft mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ausschlussgründe sind insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht zur Generalversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden endgültig.
  4. Der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag verbleibt in der Vereinskasse.

II. Organe des Vereins

§9 Die Vorstandschaft

  1. Zur Leitung des Vereins ist nach demokratischen Grundsätzen eine Vorstandschaft zu wählen. Die Wahlen finden alle drei Jahre in einer Generalversammlung statt.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Schriftführer
    4. dem 2. Schriftführer
    5. dem 1. Kassierer
    6. dem 2. Kassierer
    7. bis zu 8 Beisitzern (fördernde Mitglieder)
    8. bis zu 5 Beisitzern (aktive Mitglieder)

    Hinzu kommen:

    1. der musikalische Leiter
    2. die von der Vorstandschaft anerkannten Leiter von Musikgruppen
    3. der Sprecher der Jugendvertretung oder dessen Stellvertreter
  3. Vorstand im Sinne des §26, BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist.

§10 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft

  1. Die verantwortliche Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, dem 2. Vorsitzenden. Er hat insbesondere das Recht und die Pflicht, dringende Maßnahmen im Interesse des Vereins sofort einzuleiten. Die Vorstandschaft ist von den getroffenen Maßnahmen so rasch wie möglich zu verständigen.
  2. Die Vorstandschaft verteilt nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich und kann weitere Mitglieder zur Unterstützung heranziehen.
  3. Die Kassengeschäfte sind durch Aufzeichnung im Kassenbuch und durch Belege nachzuweisen. Der 1. Kassierer oder, im Vertretungsfall, der 2 Kassierer ist berechtigt und verpflichtet, Vorstandsbeschlüsse, die die finanziellen Möglichkeiten des Vereins überschreiten, auszusetzen. Die Aussetzung kann erst durch nochmaligen Beschluss der Vorstandschaft, jedoch nicht in der gleichen Sitzung, mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden aufgehoben werden.
  4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mindestens acht anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
    Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

§ 11 Generalversammlung

  1. Jährlich findet eine Mitgliederhauptversammlung (Generalversammlung) statt. Nach Bedarf kann der 1. Vorsitzende außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder oder ein Viertel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Grundes, verlangt. In diesem Falle ist die Generalversammlung innerhalb von vier Wochen, vom Eingang des Antrages ab gerechnet, einzuberufen.
  2. Der Termin der Generalversammlung sowie die vorgesehene Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt zu geben. Als ausreichend gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bobingen oder im Lokalteil einer der in Bobingen regelmäßig (mindestens wöchentlich) erscheinenden Zeitungen.
  3. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
    Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
    Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    Das Stimm– und Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
    Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Für die Auflösung des Vereins gilt §15.
  4. Anträge von Mitgliedern grundsätzlicher Art an die Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  5. Über den Verlauf der Generalversammlung, insbesondere Wahlergebnisse und Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden, und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

§12 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Genehmigung der Niederschrift der Generalversammlung
  2. Neuwahlen der Vorstandschaft nach §9 sowie der 2 Kassenprüfer
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft
  4. Festsetzung des Jahresbeitrags, etwaiger Umlagen und Aufnahmegebühren
  5. Satzungsänderungen
  6. Entscheidung über gestellte Anträge
  7. Änderung der Vereinsstruktur

§13 Berichterstattung, Entlastung

  1. Die Vorstandsmitglieder, insbesondere der 1. Vorsitzende, der musikalische Leiter, der 1. Kassierer und die Kassenprüfer, erstatten der Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr und, soweit möglich, über die Planung des laufenden Jahres.
  2. Die Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, die der Kassenverwaltung auf Vorschlag der Kassenprüfer.

§14 Der musikalische Leiter

  1. Der musikalische Leiter des Vereins wird von der Vorstandschaft gewählt und ist durch schriftlichen Vertrag zu verpflichten. Die Wahl ist den aktiven Mitgliedern mitzuteilen.
  2. Der musikalische Leiter ist für die musikalische Arbeit des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt die Leitung der Proben und musikalischen Veranstaltungen, sofern dafür nicht weitere Leiter eingesetzt werden.
  3. Er ist der Vorstandschaft für seine Tätigkeit verantwortlich und hat im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins alles zu unternehmen, was dem musikalischen Ansehen des Vereins förderlich ist.
  4. Ein Dirigentenvertrag kann weitere Regelungen treffen. Bei der Honorierung des musikalischen Leiters bzw. weiterer Leiter kann von §2, Satz 2 abgewichen werden.

III. Schlussbestimmungen

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bobingen. Es kann von dort nur einer Vereinigung mit den gleichen oder ähnlichen Zielen zugesprochen werden, die die Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung bietet. Das Vermögen darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung vom 09.03.2002 beschlossen.